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FAQ zur Selbstauskunft Wasser
Wir begrüßen unsere Langenberger Wasserkundinnen und -kunden
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 haben wir, die Stadtwerke Velbert, die Wasserkonzession für Velbert-Langenberg übernommen. Durch die Zusammenlegung versorgen wir ab dem neuen Jahr das komplette Stadtgebiet von Velbert aus einer Hand mit Trinkwasser. Uns freut das sehr und wir heißen alle Langenberger herzlich willkommen!
Sie sind gefragt: Danke für Ihre Unterstützung!
Die entsprechenden Kunden haben dazu Anfang 2024 von uns ein Schreiben per Post erhalten – darin erfragen wir im Rahmen einer Selbstauskunft Daten, die uns in der Form noch nicht vorliegen. Warum wir das tun? Um unseren gesamten Velberter Versorgungsbereich einheitlich abzurechnen, ist eine Umstellung des Tarifsystems erforderlich. Dazu benötigen wir noch die ein oder andere Angabe zur Gebäudenutzung und -größe. Im Folgenden erfahren unsere Langenberger Wasserkunden dazu alles Wissenswertes.
Wir bedanken uns für Ihre Mitwirkung. Sie unterstützen uns so, den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Alles auf einen Blick: Wir beantworten Ihre häufigsten Fragen.
Sollten Sie hier nicht das finden, was Sie suchen, können Sie uns Ihre Frage einfach über unser Kontaktformular stellen.
Grundsätzliches zur Selbstauskunft
Warum findet ein Wechsel des Wasserversorgers statt?
Dem Wechsel vorangegangen war die Ausschreibung der Wasserkonzession Velbert-Langenberg durch die Stadt Velbert im Jahr 2021. Die Wasserkonzession erhielten die Stadtwerke Velbert GmbH. Nach zweijähriger Projektbearbeitung fand Ende 2023 der endgültige Wechsel des Netzes statt.
Warum müssen die Daten schon Ende Januar zurückgesandt werden, wenn die Änderung erst am 1. Juli wirksam wird?
Wohneinheiten sind aus Sicht der Kostenentstehung und Verursachungsgerechtigkeit der geeignetste Maßstab für die Bemessung eines Grundpreises für Wohngebäude.
Eine Beibehaltung des bisher in Velbert-Landgenberg geltenden Maßstabes, der sich an den Zählergrößen orientiert, würde ein einheitliches Wasserpreissystem für das gesamte Velberter Stadtgebiet unmöglich machen. Zudem hat sich im übrigen Stadtgebiet von Velbert das Wasserpreissystem, bestehend aus einem jährlich festen System- und einem mengenabhängigen Arbeitspreis seit 2016 bestens bewährt.
Können später noch Änderungen vorgenommen werden, wenn die Daten sich ändern oder ein Fehler vorliegt?
Da uns noch weder Verbrauchsdaten noch Kundendaten vorliegen, können wir bis dato keine Gesamtkalkulation vornehmen. Genau hierfür benötigen wir Ihre Unterstützung mithilfe der Selbstauskunft. Sobald uns alle notwendigen Informationen vorliegen und unsere Kalkulation abschlossen ist, werden wir die Preise frühzeitig in der Presse und auf unserer Homepage veröffentlichen. Dies wird voraussichtlich Mitte des Jahres erfolgen.
Wird der Datenschutz beachtet?
Das Gebiet Velbert-Langenberg wird weiterhin vom Wasserwerk der Wassergewinnung Essen GmbH beliefert. Die Trinkwassergewinnung sowie der Vorlieferant, die Gelsenwasser AG, die Trinkwasserqualität und der damit verbundene PH-Wert bleiben somit unverändert.
Weshalb muss das ausgefüllte Antwortformular unterzeichnet werden?
Künftig soll in Velbert ein einheitliches Wasserpreissystem gelten - das im übrigen Stadtgebiet von Velbert seit 2016 geltende Systempreismodell. Dieses unterscheidet bei der Wasserabrechnung nach der Größe der Wohngebäude, gemessen an der Anzahl der Wohneinheiten, und unterscheidet zwischen Wohnobjekten und gewerblichen Objekten. Da diese Daten den Stadtwerken Velbert für Velbert-Langenberg nicht vorliegen, müssen sie mittels einer Selbstauskunft erhoben werden.
Werden die Angaben später überprüft?
Die Wohneinheiten sind aus Sicht der Kostenentstehung und Verursachungsgerechtigkeit der geeignetste Maßstab für die Bemessung eines Grundpreises für Wohngebäude.
Eine Beibehaltung des bisher in Velbert-Landgenberg geltenden Maßstabes, der sich an den Zählergrößen orientiert, würde ein einheitliches Wasserpreissystem für das gesamte Velberter Stadtgebiet unmöglich machen.
Zudem hat sich im übrigen Stadtgebiet von Velbert das Wasserpreissystem, bestehend aus einem jährlich festen System- und einem mengenabhängigen Arbeitspreis seit 2016 bestens bewährt.
Ich habe kein Antwortformular erhalten oder es verlegt. Was muss ich tun, um antworten zu können?
Dazu kann noch keine Aussage gemacht werden.
Muss der Antwortbrief frankiert werden?
Dazu kann noch keine Aussage gemacht werden.
Warum werden die Daten nicht von Statistischen Ämtern, Behörden o. dergl. bezogen?
Nein, so weit sind wir noch nicht.
Was passiert, wenn keine Angaben gemacht werden?
Die Teilnahme ist zwar grundsätzlich freiwillig, aber die Kunden sind verpflichtet, Angaben zu abrechnungsrelevanten Sachverhalten zu machen. Gemäß der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) sind die Kunden verpflichtet, jene Daten bereit zu stellen, die auf die Rechnungsstellung Einfluss haben.
Warum werden die Kunden im übrigen Stadtgebiet nicht angeschrieben?
Das Auskunftsblatt ist von jedem Vertragspartner, dessen mit Wasser versorgtes Objekt sich im Versorgungsgebiet Velbert-Langenberg befindet, auszufüllen.
Der Vertragspartner oder eine von ihm beauftragte Person mit Angabe des Vertretungsverhältnisses sollte das Auskunftsblatt ausfüllen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann dies auch der bestellte Verwalter sein.
Bis wann muss das ausgefüllte Auskunftsblatt zurückgesandt werden?
Alle Wasserkunden aus dem Versorgungsgebiet Velbert-Langenberg der Stadtwerke Velbert erhalten die postalischen Unterlagen für die Selbstauskunft.
Wer als Kunde kein Anschreiben und Formular erhalten hat, möge sich bitte mit dem Kundenservice der Stadtwerke Velbert in Verbindung setzen.
Warum ist ein einheitliches Wasserpreissystem erforderlich?
Bis 24.1.2024 sollte die Rücksendung erfolgt sein. Später eingehende Rücksendungen können unter Umständen noch berücksichtigt werden.
Werden alle Kunden angeschrieben?
Wir benötigen ausreichend Zeit, damit die Berechnungen für die Harmonisierung der Wasserpreise in den Versorgungsgebieten zu verursachungsgerechten und ausgewogenen Wasserpreisen mit möglichst geringen Veränderungen führen und die Abrechnungssystematik angepasst werden kann.
Wer muss das Auskunftsblatt ausfüllen?
Im übrigen Stadtgebiet gilt das Wasserpreissystem basierend auf Wohneinheiten schon seit dem 1.1.2016. Im Vorfeld wurden auch die dortigen Wasserkunden befragt. Die Daten liegen infolgedessen bereits vor und werden seitdem für Abrechnungszwecke genutzt.
Sind die Kunden verpflichtet, die benötigten Daten zu übermitteln?
Wenn keine Angaben gemacht werden, müssen zunächst Schätzwerte für die Untersuchung herangezogen werden. Diese geschätzten Werte werden bis auf weiteres für die Wasserabrechnung verwendet.
Gegebenenfalls werden die Stadtwerke erneut anfragen. Das wäre aber mit vermeidbarem Mehraufwand verbunden.
Gibt es bereits Beispielrechnungen, wie sich die Änderung des Wasserpreissystems in Velbert-Langenberg auswirken wird?
Die benötigten Daten liegen dort in der benötigten Form nicht vor bzw. sind nicht zugänglich. Wichtig ist zudem die Mitwirkung des Kunden, da die Angaben bei einer Umstellung die Abrechnungsgrundlage verändern könnten.
Hat die Umstellung in Velbert-Langenberg auch Auswirkungen auf die Wasserpreise in Velbert-Mitte?
Nein, dem Schreiben liegt ein vorfrankierter Rückumschlag bei.
Welche Auswirkungen hat die Umstellung der Wasserpreise?
Da nicht alle Kunden über einen Online-Zugang verfügen und die Kosten geringgehalten werden sollen, haben sich die Stadtwerke Velbert für den postalischen Weg entschieden.
Weshalb muss das Wasserpreissystem in Velbert-Langenberg auf Wohneinheiten umgestellt werden?
In diesem Falle bitten wir, zu prüfen, ob eine andere Person bzw. ein Beauftragter das Schreiben erhalten und bereits beantwortet hat.
Sollte dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an den Kundenservice. Sie erhalten dann einen Ersatz-Antwortformular.
Warum wird bei den Wasserkunden in Velbert-Langenberg eine Selbstauskunft durchgeführt?
Wir haben verschiedene Möglichkeiten, die Angaben zu prüfen und müssen im Sinne der Gleichbehandlung aller Kunden davon auch Gebrauch machen. Prüfungen werden beispielsweise beim turnusmäßigen Zählerwechsel vorgenommen (insbesondere, wenn die Daten nicht plausibel erscheinen).
Aus welcher Trinkwassergewinnungsanlagen werden Kunden künftig versorgt?
Da die Angaben Bestandteil des Versorgungsvertrages werden und bei Umstellung den künftigen Abrechnungen zugrunde liegen werden, wollen wir durch die Unterschrift Rechtssicherheit gewährleisten.
Wieso können noch keine Angaben zu den zukünftigen Kosten gemacht werden?
Ja, bei Erhebung, Verarbeitung und Auswertung der Daten werden selbstverständlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet (siehe dem Schreiben beiliegende Datenschutzhinweise).
Hinweise zum Ausfüllen des Auskunftsblatts und Fallbeispiele
Wie wird das Auskunftsblatt ausgefüllt?
Das Auskunftsblatt besteht aus zwei Kapiteln: „1. Gebäudenutzung“ und „2. Gebäudegröße“.
- Bei „1. Gebäudenutzung“ ist anzugeben, ob das Gebäude für „Wohnzwecke“ oder für „Gewerbe oder sonstige Zwecke“ genutzt wird. Handelt es sich ausschließlich um ein Wohngebäude ist das Kreuz bei „für Wohnzwecke“ zu machen, bei einem ausschließlich für Gewerbe oder sonstige Zwecke nur dort. Bei Nutzung für beide Zwecke (sog. gemischte Nutzung) sind beide Felder anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ ist die Anzahl der im versorgten Gebäude befindlichen Einheiten gefragt.
Unter „Anzahl Wohneinheiten“ ist die entsprechende Anzahl der Wohnungen (hierzu gehört auch Leerstand!) einzutragen.
Unter „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ ist die entsprechende Anzahl der nicht für Wohnzwecke genutzten Einheiten (auch hierzu gehört Leerstand!) einzutragen.
Warum wird zwischen „Wohnen“ und „Gewerbe“ unterschieden“?
Bei der Inanspruchnahme des Versorgungssystems gibt es Unterschiede zwischen Wohngebäuden und gewerblichen Betrieben. Daher müssen die Einheiten für die Abrechnung gesondert erfasst werden.
Was versteht man unter einer „Wohneinheit“?
Als „Wohneinheit“ gelten nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum.
Zur Wohnung können auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören. Wichtig für die Abgrenzung ist, ob diese eigenständig für Wohnzwecke genutzt werden können oder nicht. Liegt die Eigenständigkeit vor, würde es sich um eine eigene Wohneinheit handeln.
Das Gebäude steht leer. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
Der Leerstand ist für die Erfassung unerheblich. Anzugeben ist,
- wofür das Gebäude genutzt worden ist bzw. genutzt werden könnte und
- wie viele (leerstehende) Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten darin enthalten sind
In dem Gebäude befinden sich drei Wohnungen. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
- Bei „1. Gebäudenutzung“ ist nur das Feld „für Wohnzwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ sind die drei Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „3“ anzugeben.
Das Gebäude besteht aus einem Ladengeschäft. Was ist einzutragen?
- Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ ist das Ladengeschäft bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Im Gebäude befinden sich acht Wohnungen und zwei Ladengeschäfte. Was ist einzutragen?
- Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ sind die acht Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „8“ und die Ladengeschäfte bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „2“ anzugeben.
Das Gebäude besteht aus einer leerstehenden Gaststätte. Was ist einzutragen?
Obwohl die Gaststätte leer steht, ist sie zu erfassen, da Leerstand für den späteren Wasserpreis unerheblich ist.
- Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ ist die Gaststätte bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
In dem Gebäude befinden sich fünf Wohnungen und eine leerstehende Arztpraxis. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
- Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ sind die fünf Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „5“ und die Arztpraxis ist - trotz Leerstands - bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
In einem 4-Familienhaus wurde eine der Wohnungen zu Büroräumen umgebaut, die von einer Kanzlei genutzt werden. Die verbleibenden drei Wohnungen werden weiterhin bewohnt. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
- Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ sind die drei verbliebenen Wohnungen bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „3“ und die zur Kanzlei umgebaute Wohnung bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Wie wird ein Kiosk behandelt?
- Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ ist der Kiosk bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Es befindet sich eine Hausmeister-Wohnung in einem Gewerbebetrieb. Was muss im Auskunftsblatt angegeben werden?
- Bei „1. Gebäudenutzung“ sind beide Felder, d.h. „für Wohnzwecke“ und „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Bei „2. Gebäudegröße“ ist die eigenständige Wohnung bei „Anzahl Wohneinheiten“ mit einer „1“ und der Betrieb bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ mit einer „1“ anzugeben.
Wie wird ein Kleingarten oder eine Kleingartenanlage behandelt?
Kleingartenanlagen oder Kleingärten werden für „… sonstige Zwecke“ genutzt. Eine Berücksichtigung der Gartenhäuser als Wohneinheiten ist - da gesetzlich nicht zulässig - nicht möglich.
- Bei „1. Gebäudenutzung“ ist das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- Zwar handelt es sich nicht zwingend um Gebäude, bei „2. Gebäudegröße“ ist bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ eine „1“ anzugeben, wenn es sich um einen gesondert an die Wasserversorgung angeschlossenen Kleingarten handelt. Ebenso ist eine „1“ anzugeben, wenn es sich um eine zusammenhängende Kleingartenanlage handelt, die gemeinschaftlich versorgt wird.
Wie wird ein Altenheim oder ähnliche Einrichtungen behandelt?
Bei Altenheimen oder ähnliche Einrichtungen ist
- bei „1. Gebäudenutzung“ das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- bei „2. Gebäudegröße“ ist bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ eine „1“ anzugeben, wenn es sich um einen zusammenhängenden Gesamtkomplex (Wirtschaftliche Einheit) handelt.
Wie wird ein Fitnesscenter behandelt?
Derartige Einrichtungen sind nicht für Wohnzwecke geeignet.
- bei „1. Gebäudenutzung“ das Feld „für Gewerbe oder sonstige Zwecke“ anzukreuzen.
- bei „2. Gebäudegröße“ ist bei „Anzahl Gewerbe- oder sonstige Einheiten“ eine „1“ anzugeben.