Gaspreisbremse

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Sie gilt für etwa 25.000 Unternehmen sowie 1.900 zugelassene Krankenhäuser. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.

Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023.

Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen.

Wir werden alle Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung im Januar 2023 per Anschreiben näher informieren und benötigen ggf. Ihre Unterstützung für eine schnelle und korrekte Entlastung.

Gesetz zur Gaspreisbremse verabschiedet: Für eine korrekte Umsetzung benötigen wir Ihre Mithilfe

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

  • Sofern Sie sich bereits bei uns für die Soforthilfe Dezember (Erdgas RLM) registriert haben, ist eine erneute Registrierung für die Gaspreisbremse nicht notwendig. Allerdings benötigen wir ggf. noch einmal zusätzliche Informationen von Ihnen, um Ihren Entlastungsbetrag korrekt zu ermitteln, daher prüfen Sie bitte die u. g. Details.
  • Auch für SLP-Entnahmestellen besteht kein weiterer Handlungsbedarf, außer bei Ihnen handelt es sich um ein zugelassenes Krankenhaus. Ist dies nicht der Fall, brauchen Sie auch hier nichts weiter zu tun und können diese Seite verlassen. Wir werden die Gaspreisbremse bei den neuen Abschlägen berücksichtigen und unsere Kunden dazu informieren. Bitte orientieren Sie sich für die Registrierung an Ihrem Kundenanschreiben zur Gaspreisbremse, in dem ausschließlich registrierungsrelevante RLM-Vertragskonten enthalten sind. Für Vertragskonten, die nicht im Anschreiben gelistet sind, brauchen Sie nichts weiter zu tun.
  • Wenn Sie sich nicht bei uns für die Soforthilfe Dezember registriert haben, melden Sie sich bitte bis spätestens 31.01.2023 bei uns. Jede RLM-Entnahmestelle muss dabei separat gemeldet werden.

Übersicht der Kriterien für Ihre Entlastung

Anspruch auf das "Bruttomodell"

  • wenn es sich um eine Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung (RLM) mit einem Verbrauch geringer als 1,5 GWh/Jahr handelt


Darüber hinaus fallen RLM-Entnahmestellen unabhängig ihres Verbrauchs in das Bruttomodell, wenn:

  • das Gas überwiegend im Zusammenhang mit der Nutzung zur Vermietung von Wohnraum eingesetzt wird
  • oder das Gas in Einrichtungen der Pflege, Rehabilitation, Kinder- und Jugendhilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen eingesetzt wird


Bitte beachten Sie, dass Entnahmestellen mit Standardlastprofil (SLP) gemäß "Bruttomodell" anspruchsberechtigt sind, die Gaspreisbremse in diesen Fällen jedoch automatisch über Ihren Abschlag verrechnet wird. Sie brauchen daher nichts weiter zu tun und können diese Seite jetzt verlassen. Ausgenommen davon sind zugelassene Krankenhäuser (siehe "Nettomodell").

Anspruch auf das "Nettomodell"

  • wenn es sich um eine RLM-Entnahmestelle mit einem Verbrauch größer 1,5 GWh/Jahr handelt


Besonderer Hinweis für zugelassene Krankenhäuser: Für Ihre Einrichtung gilt unabhängig vom Verbrauch und Messverfahren (RLM/ SLP) das Nettomodell.

Ausschluss gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPG)

Dies ist der Fall, wenn

  • Sie kein Letztverbraucher sind
  • oder das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen
  • oder gegen Sie, gegen Ihr Unternehmen oder gegen den Wirtschaftszweig Sanktionen der Europäischen Union verhängt wurden

Unabhängig vom Modell benötigen wir bis 31.01.2023 eine Rückmeldung von Ihnen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Nicht durchgängig seit 01.01.2021 von den Stadtwerken Velbert versorgt: Bitte melden Sie uns den Verbrauch Ihrer RLM-Entnahmestelle für das Kalenderjahr 2021. Am einfachsten entnehmen Sie diesen aus der Rechnung Ihres Vorversorgers.
  • Sofern Sie eine KWK-Anlage betreiben und Strom/ Wärme an Dritte veräußern oder Kondensationsstrom produzieren, benötigen wir diese Information.
  • Nur relevant für Bruttomodell: Letztverbraucher, die separate vertragliche Vereinbarungen über die Netznutzung oder den Messtellenbetrieb geschlossen haben (desintegrierter Vertrag).


Diese Informationen liegen uns ggf. nicht vor und sind per Gesetz notwendig, um Ihren Entlastungsbetrag korrekt und schnell zu gewähren. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Antrag

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

1. Antragsdaten
2. Sonstige Angaben

Sofern Sie in 2021 nicht durchgängig von uns beliefert wurden, benötigen wir bei der Erfassung Ihrer Verbrauchsmengen Ihre Mithilfe. Bitte tragen Sie hier Ihren Erdgasverbrauch und den Zeitraum in 2021 ein, in dem Sie NICHT von uns versorgt wurden:

3. Antragsteller

Die Vertragskonto-Nummer finden Sie auf Ihrer letzten Rechnung und auf Ihrem Kundenanschreiben zur Gaspreisbremse. Sollte die dritte Ziffer Ihrer Vertragskontonummer eine "2" sein, so handelt es sich um ein SLP-Vertragskonto, für das keine Registrierung notwendig ist.