Allgemeine Bestimmungen
1. Die Kunden haben den Stadtwerken alle für die Bildung der Tarife notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, den Stadtwerken jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine andere Einstufung zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung der Tarife maßgebend waren, ohne dass den Stadtwerken Anzeige gemacht worden ist, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen den gezahlten Tarifen und den auf Grund des Ergebnisses der Prüfung zu zahlenden Tarifen für den ganzen Zeitraum seit der letzten Festsetzung der Tarife nachberechnet werden.
2. Für zusätzliche Messeinrichtungen, deren Aufstellung durch persönliche Wünsche des Kunden oder durch zusätzliche Grundstücksanschlüsse notwendig wird, werden die unter Servicepreis genannten monatlichen Beiträge erhoben.
3. Über die Anwendung der Tarife im Einzelfall entscheiden die Stadtwerke.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer z. Z. 7,0%, vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 5,0%) wird mit dem jeweiligen Steuersatz zusätzlich erhoben.
5. Bei Änderung der Arbeits-, System- oder Servicepreise oder der Umsatzsteuer während eines Abrechnungszeitraumes können die System- und Servicepreise und der Wasserverbrauch zeitanteilig abgerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Einführung sonstiger gesetzlicher, die Tarife betreffenden Maßnahmen.
6. Die bisherigen "Allgemeinen Tarifpreise" verlieren mit dem Inkrafttreten der genannten Tarife ihre Gültigkeit.
Der genaue Wortlaut der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser” (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 kann in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.
Velbert, im Dezember 2015
Stadtwerke Velbert GmbH
Tarife Wasser
Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Wasser ab 1. Januar 2007
Die Stadtwerke Velbert bieten Wasser zu nachstehenden Tarifen an. Sie sind ebenso wie die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser” (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 Bestandteil des Versorgungsvertrages. Die nachstehenden Arbeitspreise und Verrechnungspreise sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird, gültig für: Haushaltsbedarf, gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf sowie landwirtschaftlichen Bedarf.
I. Wassertarife
1. Arbeitspreise1
Kubikmeter pro Monat | netto | brutto* |
---|---|---|
für die ersten 1500 m³/ Monat | 2,01 Euro/m³ | 2,15 Euro/m³ |
für die weiteren 1500 m³/ Monat | 1,99 Euro/m³ | 2,13 Euro/m³ |
für die weiteren 2500 m³/ Monat | 1,96 Euro/m³ | 2,10 Euro/m³ |
für alle weiteren m³/ Monat | 1,94 Euro/m³ | 2,08 Euro/m³ |
2. Jahresverrechnungspreise1
Zählertyp | alte Bezeichnung | neu | netto | brutto |
---|---|---|---|---|
für Zähler mit | 3 - 5 m³ NB | Qn 2,5 | 75,22 Euro | 80,49 Euro |
für Zähler mit | 7 - 10 m³ NB | Qn 6 | 75,22 Euro | 80,49 Euro |
für Zähler mit | 20 m³ NB | Qn 10 | 253,15 Euro | 270,87 Euro |
für Zähler mit | 50 mm NW | An 15 | 467,89 Euro | 500,64 Euro |
für Zähler mit | 80 mm NW | Qn 40 | 750,12 Euro | 802,63 Euro |
für Zähler mit | 100 / 150 mm NW | Qn 60 / Qn 150 | 1.155,07 Euro | 1.235,93 Euro |
Die alte Zählerbezeichnung der Zählergröße wurde durch die geläufigere (Qn-Nenndurchfluss in cbm/h statt NB) ersetzt. Zur besseren Orientierung werden in der Tabelle die alte und die neue Bezeichnung aufgeführt.
Werden über einen Zähler mehrere Grundstücke versorgt, so werden zur Feststellung des jeweiligen Arbeitspreises die unter Ziffer 2 genannten Zonenmengen entsprechend vervielfacht.
Als Verrechnungspreis für Verbundeinheiten wird für die jeweils eingebauten Messeinrichtungen das Zweifache der vorgenannten Beträge berechnet.
Für Messeinrichtungen, die nur zeitlich begrenzter Wasserentnahme dienen (Baustellen, Wandergewerbe, Schaustellung usw.), wird das Dreifache der vorgenannten Beträge erhoben.
Zählertyp | netto | brutto |
---|---|---|
für Zähler mit 3 - 5 m³ NB | 296,10 Euro | 316,83 Euro |
für Zähler mit 50 mm NW | 480,16 Euro | 513,78 Euro |
Als Nennbelastung gilt die stündliche Nennbelastungsfähigkeit des Zählers. Als Nennweite gilt die lichte Weite des Anschlussstutzens des Zählers.
3. Verrechnungspreise für die Anmietung von Standrohren im Wasserversorgungsgebiet der Stadtwerke Velbert GmbH
gültig seit 1. Januar 2011
Die Stadtwerke Velbert bieten die Anmietung eines Standrohres auf der Grundlage der "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV), den Hygiene-Hinweisen, den Informationen der Straßenaufsichtsbehörde an.
Den Preis für die Anmietung erhalten Sie auf Anfrage unter der Telefonnummer 02051/988-599 oder per E-Mail servicegewerbe@stwvelbert.de.
Die Kaution bei Anmietung beträgt 360,- Euro.