Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung der Stadtwerke Velbert zur Abwendungsvereinbarung
Die Stadtwerke Velbert GmbH haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Erfolg erzielt. Der BGH bestätigte jetzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und wies die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen eine Klausel in der Muster-Abwendungsvereinbarung der Stadtwerke Velbert zurück.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW aus Dezember 2023. Beanstandet wurde unter anderem folgende Regelung in der Muster-Abwendungsvereinbarung der Stadtwerke Velbert: „Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.“
Die Verbraucherzentrale NRW vertrat die Auffassung, bei einer Abwendungsvereinbarung handele es sich um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne der §§ 514, 515 BGB. Daher dürfe die Forderung nur unter den strengen Voraussetzungen des Verbraucherkreditrechts fällig gestellt werden. Zudem sah die Verbraucherzentrale in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Haushaltskunden gemäß § 307 BGB.
Dieser Rechtsauffassung sind sowohl das OLG Düsseldorf als auch nun der BGH eindeutig entgegengetreten.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass kein Kreditvertrag vorliegt, da die Abwendungsvereinbarung unentgeltlich ausgestaltet ist und auch der zugrunde liegende Grundversorgungsvertrag keinen Kreditvertrag darstellt. Ebenso verneinte der BGH eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Nach Auffassung des Gerichts dient § 41g EnWG dem Ziel, die Energieversorgung sicherzustellen – nicht jedoch dazu, die Fälligkeit bestehender Verbindlichkeiten dauerhaft hinauszuschieben.
Dazu erklärt Tobias Grau, kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke Velbert: „Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts ist gleichermaßen eine gute Nachricht für die Stadtwerke Velbert wie für deren Kunden. Es vermeidet weiter aufgeblähte Abläufe und begrenzt Ausfallrisiken, die auf alle Kunden umzulegen wären. Auch den säumigen Kunden unter einer Abwendungsvereinbarung wäre mit dem weiteren Ansteigen der Außenstände nicht geholfen. Hier war die Verbraucherzentrale eindeutig auf dem Irrweg. Dieser ist nun zu Ende.“